Hochzeit – Der schönste Tag im Leben

Die Heirat ist die üblicherweise die mit den Ritualen der Trauung verbundene Schließung einer Ehe zwischen zwei Personen.
Verheiratet ist neben ledig, verwitwet und geschieden einer der vier weltweit üblichen Familienstände. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck rechtlich auch auf eingetragene Partnerschaften, nicht aber Lebensgemeinschaften.
Die deutsche Sprache unterscheidet zwischen der Institution der Ehe (der auf Dauer angelegten Partnerschaft eines Paares) und der Eheschließung selbst, für die es mehrere Synonyme gibt:
Heirat bezeichnet heute vor allem die formelle Eheschließung. Der juristische Ausdruck für den Familienstand von Partnern in einer Ehe heißt neben der Eheschließung synonym Heirat, heiraten oder verheiraten[5].
Hochzeit ist ein Begriff, der ursprünglich „Festzeit“, also jedes hohe christliche Fest (auch die Eheschließung) bezeichnete, sich aber auf die Bedeutung „Eheschließung“ reduziert hat. Er betont die Ausdrucksformen der Feierns anlässlich der Heirat oder Verpartnerung, siehe Hochzeitsfeier.
Der Begriff Trauung ist etwa seit dem 13. Jahrhundert belegt und meint ursprünglich das „Anvertrauen“ einer Frau an den Ehemann. Heute bezeichnet es vor allem das Ritual der Eheschließung als solches, auch in Form einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Feier.
Das Wort Vermählung stammt vom mittelhochdeutschen mehelen, das „versprechen“ bzw. „verloben“ bedeutete, basiert also auf dem Gedanken des Eheversprechens bzw. des Verlöbnisses.
Der Begriff Heirat findet umgangssprachlich auch bei anderen Verbindungen Anwendung. So wird auch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft, wie sie zahlreiche Staaten, kennen, als Heirat bezeichnet[6]. Zudem feiern manche Paare auch dort Hochzeit, wo ihre Beziehung überhaupt keine rechtliche Anerkennung findet, um sich öffentlich zu ihrer Beziehung zu bekennen.
Nach deutschem und schweizerischem Recht wird die Rechtsform der Ehe von der Rechtsform der Lebenspartnerschaft/Partnerschaft unterschieden[7] [8]. Entsprechend wird im deutschen und schweizerischen Recht das Wort „verheiratet“ nur für Personen gebraucht, welche die Ehe miteinander eingegangen sind[9][10]. In Österreich gibt es derzeit keine eingetragene Partnerschaft, eine rechtliche Unterscheidung ist also nicht nötig.
Zur Klarstellung oder zur Abgrenzung von Heirat als Eingehen der Ehe wird in Deutschland der Begriff Verpartnerung verwendet[11]. Auf diverse andere Formen von Lebensgemeinschaften wird der Begriff Ehe, wie auch Heirat nicht angewandt.
Zwischen 1489 und 1770 ist die Trauung per Stellvertreter / Handschuhehe belegt. Das war eine besondere Zeremonie der Trauung in Abwesenheit des Bräutigams. Ein Stellvertreter des Bräutigams (ein Gesandter bzw. Diplomat) vollzog „per procurationem“ dabei formell die Eheschließung.
Vor 1800 waren die meisten Partner bis zum Zeitpunkt der Hochzeit offiziell Junggesellen und Jungfrauen. In Traueintragungen im Kirchenbuch wurde im allgemeinen die Bezeichnung Jungfrau (abgekürzt J.) für die Braut gebraucht, solange der Pfarrer nicht vom Gegenteil überzeugt war. War er das, so wurde die Braut als „Deflorata“ oder gar „Impraegnata“ bezeichnet, und die Trauung fand „auf Verordnung“ bzw. „in der Stille statt“, wobei dann oft der Name des Brautvaters in der Traueintragung fehlt (siehe auch Toter Punkt).
In Deutschland gilt seit 1875 die obligatorische Zivilehe, was heißt, dass nur verheiratete Paare zur „Trauung“ in die Kirche dürfen. Wer ohne standesamtlich getraut zu sein, zur kirchlichen Trauung schreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 des Personenstandsgesetzes.
Eine Sonderform der Eheschließung war die Ferntrauung, die im Zweiten Weltkrieg möglich war. Dabei war der an der Front eingesetzte Soldat nicht persönlich anwesend. In einigen Fällen kam es so sogar zu Heiraten mit Verstorbenen, da die Nachricht vom Tode des Soldaten das Standesamt nicht immer erreichte.
Durch die Teilung Deutschlands entwickelte sich die Sozialistische Eheschließung. Sie war ein staatlich verordneter Festakt in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Bis Juli 1998 war es nötig, vor der Trauung ein Aufgebot zu bestellen, weil man meinte, so etwaige Ehehindernisse aufdecken zu können; diese Funktion wurde mit der Zeit aber ohnehin von den Standesämtern bereits im Vorfeld übernommen.
Die Heirat begründet die eheliche bzw. partnerschaftliche Beziehung und den Beginn umfangreicher sozialer und ökonomischer Rechte und Pflichten zwischen den dadurch verbundenen Familien respektive Verwandtschaftsgruppen. Oft findet bereits bei der Hochzeit, die den Beginn der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) bedeutet, ein Austausch von Gütern zwischen den Familien/Verwandtschaftsgruppen statt.
In den meisten Kulturen bzw. Religionen muss die Ehe vollzogen werden (d. h. es muss Geschlechtsverkehr stattfinden), damit sie vollgültig ist; so ist in der katholischen Kirche eine unvollzogene Ehe zwar gültig, aber anders als eine vollzogene durch Gnadenakt scheidbar (dies ist nicht mit dem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren zu verwechseln).
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